§ 71 – Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens

ATA-OTA-G · Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

Antragstellende Personen sind in Deutschland zum Führen der Berufsbezeichnung der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten oder der Berufsbezeichnung der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten berechtigt, wenn in einem Anerkennungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung, das vor dem 1. Januar 2022 begonnen wurde 1.ihre Ausbildung von der Deutschen Krankenhausgesellschaft nach der „DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“ in der jeweiligen Fassung als gleichwertig anerkannt worden ist oder noch anerkannt wird,
2.sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben oder noch erfolgreich ablegen oder
3.den Anpassungslehrgang absolviert haben oder noch absolvieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 71 ATA-OTA-G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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