§ 1 – Arten der Deckungsvorsorge

ATDECKV_1977 · Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt, kann durch 1.eine Haftpflichtversicherung oder
2.eine sonstige finanzielle Sicherheit
erbracht werden. Die Verwaltungsbehörde kann zulassen, dass mehrere Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art verbunden werden, soweit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungsvorsorge dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 ATDECKV_1977 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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