§ 19 – Abrundung der Deckungssumme

ATDECKV_1977 · Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

(1)Die Deckungssumme ist auf volle 50 000 Euro festzusetzen.
(2)Ergibt sich aus den Vorschriften über die Deckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25 000 Euro, so ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzurunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 ATDECKV_1977 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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