§ 8b – Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes

ATDECKV_1977 · Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

Für die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt § 8a Absatz 1 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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