Anlage 4 – (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1)

ATDECKV_1977 · Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 128)
Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung Erhöhungsbeträge
vom 1012fachen bis zum 1013fachen bis 10
vom 1013fachen bis zum 1014fachen 10 bis 30
vom 1014fachen bis zum 1015fachen 30 bis 70
vom 1015fachen bis zum 1016fachen 70 bis 140
vom 1016fachen bis zum 1017fachen 140 bis 280
über dem 1017fachen 280 bis 460
Ist die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so beträgt die Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobecquerel.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 4 ATDECKV_1977 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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