§ 3 – Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz

ATDTEILNV · Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigter Polizeivollzugsbehörden

Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz sind zum Zugriff auf die Antiterrordatei berechtigt: 1.Polizeipräsidium Mainz Valenciaplatz 2 55118 Mainz
2.Polizeipräsidium Koblenz Moselring 10 – 12 56068 Koblenz
3.Polizeipräsidium Trier Salvianstraße 9 54290 Trier
4.Polizeipräsidium Westpfalz (Kaiserslautern) Logenstraße 5 67655 Kaiserslautern
5.Polizeipräsidium Rheinpfalz (Ludwigshafen) Wittelsbachstraße 3 67061 Ludwigshafen

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 ATDTEILNV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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