§ 7 – Auslandstrennungstagegeld

ATGV_2019 · Auslandstrennungsgeldverordnung

(1)Als Auslandstrennungstagegeld wird gewährt 1.bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland,
2.bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland 75 Prozent des Tagegelds nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung, aber höchstens die Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz.
(2)Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ein entsprechend den notwendigen Auslagen ermäßigtes Trennungstagegeld. Verfügt die Unterkunft am neuen Wohn- oder Dienstort über eine voll ausgestattete Küche oder hält sich die berechtigte Person bei Verwandten oder Bekannten auf, wird kein Auslandstrennungstagegeld gewährt.
(3)Auslandstrennungstagegeld wird nicht gewährt für volle Kalendertage 1.der Abwesenheit vom neuen Dienst- oder Wohnort,
2.des Aufenthalts in einem Krankenhaus oder Sanatorium oder während der Durchführung einer Heilkur,
3.der Abwesenheit auf Grund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots.
(4)Auf das Auslandstrennungstagegeld ist die für eine Dienstreise von weniger als 24 Stunden Dauer an einem Kalendertag zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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