§ 6 – Befreiung und Ermäßigung

ATKOSTV · Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

(1)Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
(2)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 ATKOSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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