§ 2 – Form und Inhalt des Antrags

ATVFV · Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

(1)Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.
(2)Der Antrag muß enthalten 1.die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
2.die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird,
3.die Angabe des Standortes und Angaben über Art und Umfang der Anlage.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 ATVFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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