§ 2 – Kategorien der Zuverlässigkeitsüberprüfung

ATZ_V · Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz

Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Verantwortung entsprechend wird nach Maßgabe des § 5 1.eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1),
2.eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder
3.eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3)
durchgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 ATZ_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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