§ 1 – Erstattungsanspruch

AUFAG · Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung

(1)Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent 1.des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
2.der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2)Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang 1.den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
2.das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
3.die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(3)Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 18.08.2022 – B 1 KR 24/21 RECLI:DE:BSG:2022:180822UB1KR2421R0

    Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Aufwendungsersatz besteht auch dann erst nach Ablauf der vierwöchigen Wartefrist, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung tarifvertraglich eine solche nicht voraussetzt.

  • BSG, Urt. v. 26.09.2017 – B 1 KR 31/16 RECLI:DE:BSG:2017:260917UB1KR3116R0

    1. Eine Rundfunkanstalt ist zur Entrichtung der Umlage U2 vom Entgelt "freier Mitarbeiter" verpflichtet, die sie als Angestellte meldet und für die sie Sozialversicherungsbeiträge abführt, ohne Umlagefreiheit begründende tatsächliche Umstände zu dokumentieren und bei Betriebsprüfung darzulegen. 2. Einmalzahlungen sind bei der Berechnung der Umlage U2 nicht zu berücksichtigen. 3. Die Begrenzung der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

  • BSG, Urt. v. 31.05.2016 – B 1 KR 38/15 RECLI:DE:BSG:2016:310516UB1KR3815R0

    1. Eine Krankenkasse kann mit Beitragsansprüchen gegen Ausgleichsansprüche eines Arbeitgebers durch Willenserklärung oder Verwaltungsakt aufrechnen. 2. Erlangt eine Krankenkasse durch Entgeltfortzahlung eines Arbeitgebers, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Möglichkeit, mit Beitragsansprüchen gegen dessen Ansprüche auf Aufwendungsausgleich aufzurechnen, kann dies anfechtbar sein. 3. Erstattet die Krankenkasse verzögert Aufwendungsausgleich, hat der Arbeitgeber nur Anspruch auf die sozialrechtliche gesetzliche Verzinsung als Verzugsschaden.

  • BSG, Urt. v. 31.05.2016 – B 1 KR 17/15 RECLI:DE:BSG:2016:310516UB1KR1715R0

    1. Öffentlich-rechtlich verfasste Arbeitgeber sind ungeachtet ihrer Tarifbindung vom System des Aufwendungsausgleichs wegen Krankheit ausgeschlossen. 2. Krankenkassen erbringen Aufwendungsausgleichsleistungen grundsätzlich durch schlichtes Verwaltungshandeln, dürfen hierüber aber auch durch schriftlichen, schon nach seiner äußeren Gestalt formellen Verwaltungsakt entscheiden. 3. Krankenkassen haben nur nach der abschließenden Regelung des Aufwendungsausgleichsgesetzes Anspruch auf Rückerstattung rechtsgrundlos geleisteten Aufwendungsausgleichs.

  • BSG, Urt. v. 13.12.2011 – B 1 KR 3/11 RECLI:DE:BSG:2011:131211UB1KR311R0

    Eine Krankenkasse darf in ihrer Satzung die Höhe des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit mit einem Prozentsatz des fortgezahlten Entgelts festsetzen, ohne zusätzlich den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzugelten, soweit sie dabei den gesetzlichen Mindesterstattungssatz nicht unterschreitet.

  • BSG, Urt. v. 13.12.2011 – B 1 KR 7/11 RECLI:DE:BSG:2011:131211UB1KR711R0

    1. Eine Krankenkasse ist nicht befugt, durch Satzung die Höhe der Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu beschränken. 2. Angebliche Rechtsverstöße bei Bemessung der Umlage - Verletzungen des Gleichheitssatzes und Äquivalenzstörungen im Verhältnis von Leistung und Umlageaufkommen - sind in Streitigkeiten über die Höhe der Mittelaufbringung zu überprüfen.

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