§ 9 – Satzung
AUFAG · Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 31.05.2016 – B 1 KR 38/15 RECLI:DE:BSG:2016:310516UB1KR3815R0
1. Eine Krankenkasse kann mit Beitragsansprüchen gegen Ausgleichsansprüche eines Arbeitgebers durch Willenserklärung oder Verwaltungsakt aufrechnen. 2. Erlangt eine Krankenkasse durch Entgeltfortzahlung eines Arbeitgebers, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Möglichkeit, mit Beitragsansprüchen gegen dessen Ansprüche auf Aufwendungsausgleich aufzurechnen, kann dies anfechtbar sein. 3. Erstattet die Krankenkasse verzögert Aufwendungsausgleich, hat der Arbeitgeber nur Anspruch auf die sozialrechtliche gesetzliche Verzinsung als Verzugsschaden.
- BSG, Urt. v. 31.05.2016 – B 1 KR 17/15 RECLI:DE:BSG:2016:310516UB1KR1715R0
1. Öffentlich-rechtlich verfasste Arbeitgeber sind ungeachtet ihrer Tarifbindung vom System des Aufwendungsausgleichs wegen Krankheit ausgeschlossen. 2. Krankenkassen erbringen Aufwendungsausgleichsleistungen grundsätzlich durch schlichtes Verwaltungshandeln, dürfen hierüber aber auch durch schriftlichen, schon nach seiner äußeren Gestalt formellen Verwaltungsakt entscheiden. 3. Krankenkassen haben nur nach der abschließenden Regelung des Aufwendungsausgleichsgesetzes Anspruch auf Rückerstattung rechtsgrundlos geleisteten Aufwendungsausgleichs.
- BSG, Urt. v. 13.12.2011 – B 1 KR 3/11 RECLI:DE:BSG:2011:131211UB1KR311R0
Eine Krankenkasse darf in ihrer Satzung die Höhe des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit mit einem Prozentsatz des fortgezahlten Entgelts festsetzen, ohne zusätzlich den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzugelten, soweit sie dabei den gesetzlichen Mindesterstattungssatz nicht unterschreitet.
- BSG, Urt. v. 13.12.2011 – B 1 KR 7/11 RECLI:DE:BSG:2011:131211UB1KR711R0
1. Eine Krankenkasse ist nicht befugt, durch Satzung die Höhe der Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu beschränken. 2. Angebliche Rechtsverstöße bei Bemessung der Umlage - Verletzungen des Gleichheitssatzes und Äquivalenzstörungen im Verhältnis von Leistung und Umlageaufkommen - sind in Streitigkeiten über die Höhe der Mittelaufbringung zu überprüfen.
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