§ 6 – Rechnungslegung

AUFBHG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“

Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 AUFBHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 AUFBHG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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