§ 1 – Mittelverteilung

AUFBHV · Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“

(1)Die dem Fonds nach § 4 Absatz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) zugewiesenen Mittel verteilen sich nach folgenden Maßgaben: 1.Dem Bund stehen für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Dem Bund wird sein Anteil an den Kosten der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aus dem Fonds erstattet. Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes auf die vom Hochwasser betroffenen Länder nach den Schlüsseln in den Nummern 2 bis 4 verteilt.
2.50 Prozent der Mittel nach Nummer 1 Satz 3 verteilen sich nach folgendem Schlüssel:Sachsen-Anhalt 40,4  Prozent,
Sachsen 28,78 Prozent,
Bayern 19,57 Prozent,
Thüringen 6,76 Prozent,
Brandenburg 1,38 Prozent,
Niedersachsen 1,14 Prozent,
Baden-Württemberg 1,1  Prozent,
Schleswig-Holstein 0,37 Prozent,
Hessen 0,31 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern 0,12 Prozent,
Rheinland-Pfalz 0,07 Prozent.
In diesen Mitteln sind die Anteile der Länder an den Mitteln für die Erstattung von Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes enthalten.
3.Bis zu weitere 30 Prozent der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel können nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens zwischen den vorgenannten Ländern und dem Bund auch nach einem anderen als dem in Nummer 2 festgelegten Schlüssel an die dort genannten Länder verteilt werden, wenn hierdurch der Verteilung der Gesamtschäden nach dem Stand der auf Grundlage von § 2 erfolgten Schadensermittlung Rechnung getragen wird.
4.Die Verteilung des nach Durchführung des Verfahrens zu Nummer 2 und 3 verbliebenen Restbetrages der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel wird entsprechend der prozentualen Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden auf die vom Hochwasser betroffenen Länder spätestens bis zum 1. März 2016 in einer Bund-Länder-Vereinbarung festgelegt.
(2)Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des gemäß § 5 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2013 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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