§ 1 – Mittel und Mittelverteilung

AUFBHV_2021 · Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“

(1)Dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ werden Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
(2)Dem Bund stehen aus dem Fonds für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 2 Milliarden Euro zur Verfügung.
(3)Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 auf die vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Länder verteilt.
(4)Die Verteilung der Mittel nach Absatz 3 zwischen den betroffenen Ländern erfolgt nach dem Schlüssel: Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent,
Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent,
Bayern 1,00 Prozent,
Sachsen 0,48 Prozent.
Der Schlüssel nach Satz 1 ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden anzupassen. Dazu wird spätestens am 30. Juni 2031 in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt.
(5)Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 erfolgt für die Mittel, welche 2021 zugeführt werden, nach Maßgabe des gemäß § 6 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2021 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 AUFBHV_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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