§ 106 – Einschränkung von Grundrechten

AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

(1)Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2)Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 04.08.2025 – 2 BvR 329/22ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250804.2bvr032922
  • BGH, Beschl. v. 16.05.2023 – 3 ZB 3/22ECLI:DE:BGH:2023:160523B3ZB3.22.0
  • BGH, Beschl. v. 02.08.2022 – XIII ZB 37/20ECLI:DE:BGH:2022:020822BXIIIZB37.20.0
  • BGH, Beschl. v. 12.07.2022 – 3 ZB 6/21ECLI:DE:BGH:2022:120722B3ZB6.21.0
  • BGH, Beschl. v. 24.06.2020 – XIII ZB 39/19ECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIIZB39.19.0

    1. In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel auch dann nicht geboten, wenn die beteiligte Behörde lediglich mitteilt, dass die Abschiebung in Absprache mit der für die Organisation sicherheitsbegleiteter Rückführungen zuständigen Stelle innerhalb eines bis zu sechs Wochen betragenden Zeitraums durchgeführt werden könne (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23, und vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19). 2. Eine wirksame Verfahrensabgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG begründet eine umfassende Zuständigkeit des aufnehmenden Gerichts für alle weiteren erforderlichen Entscheidungen in diesem Verfahren. Das dem aufnehmenden Gericht übergeordnete Beschwerdegericht ist auch für die Entscheidung über eine vor der Abgabe erhobene Beschwerde gegen die Haftanordnung des abgebenden Gerichts zuständig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293).

  • BGH, Beschl. v. 03.05.2018 – V ZB 230/17ECLI:DE:BGH:2018:030518BVZB230.17.0
  • BGH, Beschl. v. 20.09.2017 – V ZB 118/17ECLI:DE:BGH:2017:200917BVZB118.17.0

    1. Auch die Anordnung von Zurückweisungshaft ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 106 Abs. 2 AufenthG nur zulässig, wenn der Haftantrag der beteiligten Behörde den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bestimmten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. 2. Auf die Zurückweisungshaft ist Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung nicht anzuwenden (Ergänzung von Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017, V ZB 127/16, juris Rn. 10). 3. Bei der Prüfung der Anordnung von Zurückweisungshaft sind sowohl die Einreiseverweigerung als auch die Entschließung der zuständigen Behörden, die Rücküberstellung des Betroffenen in einen bestimmten Mitgliedstaat zu betreiben, von den Haftgerichten als gegeben hinzunehmen. Sie haben nur zu prüfen, ob der Betroffene vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz gegen die maßgeblichen Verwaltungsentscheidungen beantragt hat, und den Stand sowie den voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuklären und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

  • BGH, Beschl. v. 02.03.2017 – V ZB 122/15ECLI:DE:BGH:2017:020317BVZB122.15.0

    1. Für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungs- (oder Rücküberstellungs-) Haft ist das Gericht am Haftort nach § 416 Satz 2, § 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig, ohne dass es einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf. 2. Die Vorschrift des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt nur für Entscheidungen nach §§ 424, 426 FamFG.

  • BGH, Beschl. v. 16.09.2015 – V ZB 40/15

    1. Steht - gegebenenfalls nach einer Auslegung der vom Amtsgericht in einer Abschiebehaftsache getroffenen Entscheidung - fest, ob im Hauptsacheverfahren (§ 417 ff. FamFG) oder im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 427 FamFG) entschieden worden ist, wird hierdurch auch der Gegenstand eines sich anschließenden Rechtsmittelverfahrens festgelegt. 2. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, eine tatsächlich im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung des Amtsgerichts nachträglich als eine einstweilige Anordnung oder einen im Wege der einstweiligen Anordnung getroffenen Beschluss nachträglich als Hauptsacheentscheidung anzusehen.

  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – 1 C 11/14ECLI:DE:BVerwG:2014:101214U1C11.14.0

    Ein Ausländer haftet nach §§ 66, 67 AufenthG nicht für die Kosten einer Sicherungshaft, die auf einer rechtswidrigen Haftanordnung beruht. Bei der Überprüfung eines Kostenerstattungsbescheids müssen die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der (amts-)gerichtlichen Haftanordnung inzident prüfen, auch wenn der Ausländer gegen diese kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 106 AUFENTHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 106 AUFENTHG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.