§ 25b – Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 25.09.2025 – 1 C 17.24ECLI:DE:BVerwG:2025:250925U1C17.24.0
Ein Absehen von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG erfordert gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Eine solche Kausalität greift unabhängig davon Platz, ob der Ausländer auch aus anderen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder war.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 D 18/24
- BVerwG, Urt. v. 27.02.2025 – 1 C 13/23ECLI:DE:BVerwG:2025:270225U1C13.23.0
1. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) kann auch minderjährigen Ausländern erteilt werden. 2. Minderjährige Ausländer sind in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG von dem Erfordernis der Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befreit, wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.07.2024 – 3 B 47/24
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.08.2023 – 3 D 16/23
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.06.2023 – 3 B 72/23
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.02.2023 – 3 A 567/22
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.11.2022 – 3 B 236/22
- BVerwG, Urt. v. 11.10.2022 – 1 C 49/21ECLI:DE:BVerwG:2022:111022U1C49.21.0
§ 28 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 und 4 AufenthG vermittelt dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft kein von deren Führung unabhängiges und damit eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.08.2021 – 3 B 277/21
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