§ 49 – Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 16.02.2021 – 1 C 29/20ECLI:DE:BVerwG:2021:160221U1C29.20.0
1. Die Befugnis des Bundesamts zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zum Zwecke der Identitätssicherung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG endet nicht generell mit der Rücknahme des Asylantrags, sondern erstreckt sich dem Grunde nach auch auf die dem Asylverfahren zuzurechnende Phase bis zur Beendigung des Aufenthalts oder Entstehung eines asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsrechts. 2. Die Befugnis des Bundesamts zur nachträglichen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen greift nicht bei Unionsbürgern, deren Identität geklärt ist und denen nach Rücknahme ihres Asylantrags ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht zusteht oder deren Freizügigkeitsberechtigung vermutet wird. 3. Die Befugnis des Bundesamts zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen endet vorbehaltlich weitergehender Einschränkungen aus dem Unionsrecht jedenfalls mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels.
- BGH, Beschl. v. 19.01.2017 – V ZB 99/16ECLI:DE:BGH:2017:190117BVZB99.16.0
Der Umstand, dass der Betroffene vor seiner Einreise seinen Pass vernichtet hat, ist nicht geeignet, eine über sechs Monate hinausgehende Haftdauer zu begründen.
- BGH, Beschl. v. 12.02.2015 – V ZB 185/14
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.09.2014 – 2 BvR 2545/12ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140923.2bvr254512
- BSG, Urt. v. 30.10.2013 – B 7 AY 7/12 RECLI:DE:BSG:2013:301013UB7AY712R0
Eine Beschränkung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) auf das im Einzelfall unabweisbar Gebotene kann nicht darauf gestützt werden, dass sich ein Leistungsberechtigter, der die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen will, weigert, bei der für ihn zuständigen Botschaft eine Erklärung zu unterschreiben, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren (sog "Ehrenerklärung").
- BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 – 1 C 17/12
1. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) (Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit) und des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Erfüllung der Passpflicht) gelten auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende). 2. Von diesen Voraussetzungen kann bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Ausländerbehörde alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen.
- BVerwG, Beschl. v. 07.05.2013 – 1 B 2/13
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