§ 71 – Zuständigkeit
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 20.11.2025 – 1 C 28.24ECLI:DE:BVerwG:2025:201125U1C28.24.0
Für das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ist außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig.
- BGH, Beschl. v. 20.05.2025 – XIII ZB 21/25ECLI:DE:BGH:2025:200525BXIIIZB21.25.0
- BGH, Beschl. v. 05.12.2023 – XIII ZB 32/21ECLI:DE:BGH:2023:051223BXIIIZB32.21.0
- BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60/20ECLI:DE:BVerwG:2021:161221U1C60.20.0
Die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten einer Unionsbürgerin aus Gründen der öffentlichen Ordnung erfordert eine Ermessensentscheidung, in der sich die Ausländerbehörde auch mit der substantiiert vorgetragenen Gefahr von Nachteilen im Herkunftsstaat unterhalb der Schwelle im Asylverfahren zu prüfender Nachteile (hier: erneute Bestrafung in seinem Herkunftsland) auseinandersetzt.
- BVerwG, Beschl. v. 02.12.2021 – 1 B 38/21ECLI:DE:BVerwG:2021:021221B1B38.21.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.07.2021 – 3 B 194/21
- BGH, Beschl. v. 23.02.2021 – XIII ZB 80/19ECLI:DE:BGH:2021:230221BXIIIZB80.19.0
- BSG, Urt. v. 27.03.2020 – B 10 EG 5/18 RECLI:DE:BSG:2020:270320UB10EG518R0
1. Unionsbürger sind vom Elterngeldbezug nur ausgeschlossen, wenn die zuständige Ausländerbehörde förmlich festgestellt hat, dass sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind. 2. Den Elterngeldbehörden steht keine eigenständige Kompetenz zur Prüfung der materiellen Freizügigkeitsberechtigung von Unionsbürgern zu.
- BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 – 1 C 7/17ECLI:DE:BVerwG:2018:250118U1C7.17.0
Für die Aufhebung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots sind die Ausländerbehörden zuständig.
- BVerwG, Beschl. v. 22.08.2017 – 1 A 10/17, 1 A 10/17 (1 A 3/17)ECLI:DE:BVerwG:2017:220817B1A10.17.0
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO erstreckt sich nicht auf ein von der obersten Landesbehörde zusammen mit einer Abschiebungsanordnung - unter Verstoß gegen die behördlichen Zuständigkeitsbestimmungen - verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot.
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