§ 75 – Aufgaben
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 47/20ECLI:DE:BVerwG:2021:070921U1C47.20.0
1. Ein im Asylverfahren anzuordnendes abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot kann ermessensfehlerfrei auf die Dauer von 30 Monaten befristet werden, wenn die Situation keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist und insbesondere Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar sind wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern. 2. Der Erfüllung des zentralen Merkmals einer in Abschnitt 4 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des asylverfahrensbezogenen Aufenthalts im Bundesgebiet begründet ein aufenthaltsrechtlich beachtliches Rückkehrinteresse, dem im Rahmen der Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots Rechnung zu tragen ist. 3. Der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung bis zu dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt lässt es vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles angezeigt erscheinen, die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Hälfte des gefahrenabwehrrechtlich bestimmten Wertes festzusetzen. 4. Die bloße Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung vermittelt dem Ausländer zwar unter den Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG eine Bleibe-, jedoch in aller Regel keine die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots überdauernde Rückkehrperspektive.
- BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 46/20ECLI:DE:BVerwG:2021:070921U1C46.20.0
- 1. Für Bulgarien ist derzeit auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht von einer Gefahrenlage für arbeitsfähige Schutzberechtigte auszugehen, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führt. 2. Für die Prognose, ob einem Ausländer, dem in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, im Falle der Rückkehr in diesen Staat eine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, ist nicht im Regelfall von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband in diesen Staat auszugehen, wenn der Ausländer zwar im Bundesgebiet mit einer Lebensgefährtin und einem gemeinsamen minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, der Familienverband aber erst im Bundesgebiet begründet wurde und es sich bei den Familienangehörigen um deutsche Staatsbürger handelt, die keinen Bezug zu dem anderen Mitgliedstaat haben. 3 .Beim Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Aufnahmebereitschaft des Mitgliedstaats, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht zu prüfen.
1. Für Bulgarien ist derzeit auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht von einer Gefahrenlage für arbeitsfähige Schutzberechtigte auszugehen, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führt. 2. Für die Prognose, ob einem Ausländer, dem in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, im Falle der Rückkehr in diesen Staat eine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, ist nicht im Regelfall von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband in diesen Staat auszugehen, wenn der Ausländer zwar im Bundesgebiet mit einer Lebensgefährtin und einem gemeinsamen minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, der Familienverband aber erst im Bundesgebiet begründet wurde und es sich bei den Familienangehörigen um deutsche Staatsbürger handelt, die keinen Bezug zu dem anderen Mitgliedstaat haben. 3 .Beim Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Aufnahmebereitschaft des Mitgliedstaats, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht zu prüfen.
- BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 – 1 C 7/17ECLI:DE:BVerwG:2018:250118U1C7.17.0
Für die Aufhebung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots sind die Ausländerbehörden zuständig.
- BVerwG, Urt. v. 15.11.2011 – 1 C 21/10
Eine Anordnung des Bundesministeriums des Innern nach § 23 Abs. 2 AufenthG über die Aufnahme bestimmter Ausländergruppen begründet für die von ihr begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Ansprüche auf Erteilung einer Aufnahmezusage. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
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