§ 9 – Niederlassungserlaubnis
AUFENTHG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 25.09.2025 – 1 C 16.24ECLI:DE:BVerwG:2025:250925U1C16.24.0
- BVerwG, Urt. v. 25.09.2025 – 1 C 17.24ECLI:DE:BVerwG:2025:250925U1C17.24.0
Ein Absehen von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG erfordert gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Eine solche Kausalität greift unabhängig davon Platz, ob der Ausländer auch aus anderen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder war.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.06.2025 – 3 A 478/24
- BSG, Urt. v. 17.07.2024 – B 7 AS 3/23 RECLI:DE:BSG:2024:170724UB7AS323R0
Der Leistungsausschluss für Ausländerinnen und Ausländer in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts greift bei Ansprüchen auf Sozialgeld (jetzt: Bürgergeld für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte) nicht ein.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.06.2024 – 3 D 11/24
- BVerwG, Urt. v. 25.11.2021 – 1 C 4/21ECLI:DE:BVerwG:2021:251121U1C4.21.0
1. § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG trifft im Einklang mit Art. 3 RL 2011/95/EU eine günstigere nationale Regelung zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder als Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit und der Ledigkeit des international Schutzberechtigten sowie für das Innehaben der Personensorge im Sinne von § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG ist der Zeitpunkt der Asylantragstellung sowohl des Schutzberechtigten als auch des antragstellenden Elternteils. 3. Ein Asylantrag ist im Sinne von § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt, wenn ein Schutzersuchen bei einer für dessen Registrierung zuständigen Behörde oder einer Behörde, bei der ein solches wahrscheinlich gestellt wird, formlos angebracht wird.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.09.2021 – 3 A 419/18
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.03.2020 – 3 D 7/20
- BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17ECLI:DE:BVerwG:2018:120718U1C16.17.0
1. Generalpräventive Gründe können auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen. 2. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse muss zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell sein. Das ist nicht der Fall, wenn es durch Zeitablauf so sehr an Bedeutung verloren hat, dass es bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr herangezogen werden kann. Für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen, bieten die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung. Bei abgeurteilten Straftaten stellen die Fristen für ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG in jedem Fall die Obergrenze dar. 3. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eigener Art nach Art. 20 AEUV besteht nach der Rechtsprechung des EuGH dann, wenn ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird. Das Aufenthaltsrecht ist zu bescheinigen, wie dies in § 4 Abs. 5 AufenthG für das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorgesehen ist.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.04.2018 – 3 B 34/18
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