§ 11

AUJESZKKRV · Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Schweine der Gehöfte oder sonstigen Standorte, 1.von denen die Seuche eingeschleppt oder
2.in die die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, für die Dauer von drei Wochen der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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