§ 15

AUJESZKKRV · Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die §§ 5a bis 14 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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