§ 2 – Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

AUSBEIGNV_2009 · Ausbilder-Eignungsverordnung

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern: 1.Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
2.Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
3.Ausbildung durchführen und
4.Ausbildung abschließen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 AUSBEIGNV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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