Anlage 1 – (zu § 5)

AUSBEIGNV_2009 · Ausbilder-Eignungsverordnung

( Fundstelle: BGBl. I 2009, 91 )
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)ZeugnisHerr/Frau ..........
geboren am ........... in ..........
hat am .......... die Prüfung
nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)
bestanden.
Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.
Ort/Datum ..........
Unterschrift(en) ..........
(Siegel der zuständigen Stelle)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 1 AUSBEIGNV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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