§ 16 – Gewährung der Ausfuhrerstattung, Nachweise

AUSFERSTV_1996 · Ausfuhrerstattungsverordnung

(1)Das Hauptzollamt Hamburg setzt die Erstattung durch Bescheid fest. Der Erstattungsanspruch wird mit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch darzutun und dies zu beweisen. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.
(2)Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt, wenn der Erstattungsanspruch aus einem Antrag auf Erstattung höchstens 60 Euro beträgt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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