§ 2 – Art und Höhe der Ausgleichsleistung
AUSGLLEISTG · Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 11.11.2020 – 8 B 3/20ECLI:DE:BVerwG:2020:111120B8B3.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 26.06.2017 – 8 B 64/16ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B8B64.16.0
- BVerwG, Urt. v. 12.05.2011 – 5 C 17/10
Ein anderer Erlöschensgrund im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG ist auch das Erlöschen der Verbindlichkeit durch erbfolgebedingte Konfusion.
- BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 5 C 19/09
(Parallelurteil zum Urteil des Senats vom 9. Dezember 2010 im Verfahren BVerwG 5 C 18.09)
- BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 5 C 18/10
Zu den im Rahmen einer Reinvermögensberechnung nicht ausgleichsfähigen Verlusten gehören auch Ansprüche gegen das Deutsche Reich, für welche die Gewährung von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 AusglLeistG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG).
- BVerwG, Urt. v. 09.12.2010 – 5 C 18/09
1. Der Ausschluss von Ausgleichsleistungen für Reparationsschäden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG) ist zugleich eine besondere Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, die auch bei der Bemessung der Höhe von Unternehmensentschädigungen zu berücksichtigen ist (vgl. auch Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2 S. 14 f.). 2. Liegen Reparationsschäden vor, ist eine Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 EntschG durchzuführen, bei der Demontageschäden und andere nicht ausgleichsfähige Verluste bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern sind.
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