§ 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

AUSGLLEISTG · Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können

(1)Die Erwerbsmöglichkeit für Waldflächen nach § 3 Abs. 4 sowie nach § 3 Abs. 8 in der bis zum 11. Juli 2009 geltenden Fassung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Sofern zu diesem Zeitpunkt ein Beiratsverfahren noch nicht abgeschlossen oder ein Klageverfahren über den begünstigten Erwerb von Waldflächen anhängig ist, endet die Erwerbsmöglichkeit nach diesen Regelungen innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss der jeweiligen Verfahren.
(2)Soweit die durch das Flächenerwerbsänderungsgesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) in dieses Gesetz und die Flächenerwerbsverordnung aufgenommenen Änderungen Erleichterungen für Erwerber mit sich bringen, gelten diese, mit Ausnahme der Streichung der Einhaltung des forstwirtschaftlichen Betriebskonzepts, auch zu Gunsten von Käufern, mit denen bereits vor dem 11. Juli 2009 Verträge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Flächenerwerbsverordnung abgeschlossen worden sind. Die durch das Zweite Flächenerwerbsänderungsgesetz vom 30. März 2011 in § 12 Absatz 7 der Flächenerwerbsverordnung aufgenommene Änderung gilt auch zugunsten der Käufer, mit denen bereits vor diesem Tag Verträge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Flächenerwerbsverordnung abgeschlossen worden sind.
(3)Für Beiratsverfahren, die beim Inkrafttreten des Flächenerwerbsänderungsgesetzes noch nicht beendet sind, gelten die bis zum 11. Juli 2009 geltenden Regelungen für den Beirat und das Beiratsverfahren fort.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 19.07.2024 – V ZR 209/23ECLI:DE:BGH:2024:190724UVZR209.23.0

    1. Die in § 12 Abs. 3a Sätze 1 bis 4 FlErwV getroffenen Regelungen finden auf vor dem Jahre 2009 geschlossene Kaufverträge zu Gunsten der Erwerber Anwendung. 2. Das nach § 12 Abs. 1 a) dd) FlErwV zu vereinbarende Rücktrittsrecht setzt nicht voraus, dass der Erwerber land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 AusglLeistG die Selbstbewirtschaftung im Sinne von § 2 Abs. 1 FlErwV auf der gesamten erworbenen Fläche oder zumindest auf einem wesentlichen Teil davon aufgibt; wird die Selbstbewirtschaftung auf einem Teil der erworbenen Fläche aufgegeben, so kann die BVVG das Rücktrittsrecht jedenfalls in Bezug auf diesen Teil der erworbenen Fläche ausüben.

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