§ 10 – Mindestinhalt von Regionalnachweisen

AUSGLMECHV_2015 · Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1.eine einmalige Kennnummer,
2.das Datum der Ausstellung,
3.den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt wird,
4.das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physikalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der Strom erzeugt wurde,
5.Angaben dazu, ob und in welcher Art a)für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
b)der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 AUSGLMECHV_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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