§ 2 – Änderungen des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

AUSGLZAV · Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2

(1)Die Frist für die Erhebung des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis einschließlich 30. September 2020 verlängert.
(2)Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt der Zuschlag 100 Euro, wenn voll- oder teilstationär behandelte Patientinnen oder Patienten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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