§ 1 – Anwendungsbereich

AUSLADMV · Verordnung über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption

Diese Verordnung regelt die Meldungen der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stellen an das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle). Die Verordnung gilt für alle Vermittlungsfälle, in denen 1.das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habenoder
2.das Kind innerhalb von zwei Jahren vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens in das Inland gebracht worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 AUSLADMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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