§ 1

AUSLGRDBESSTBEFRV · Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für Grundbesitz ausländischer Staaten, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen benutzt wird

(1)Grundbesitz eines Entsendestaats oder einer für diesen handelnden Person, der für Wohnzwecke der Mitglieder des Personals seiner diplomatischen Mission oder der Mitglieder seiner von einem Berufskonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretung benutzt wird, ist unter der Voraussetzung und nach Maßgabe der Gegenseitigkeit von der Grundsteuer und von der Vermögensteuer befreit. Einkünfte aus solchem Grundbesitz sind unter der Voraussetzung und nach Maßgabe der Gegenseitigkeit von der Einkommensteuer befreit.
(2)Die Gegenseitigkeit wird durch besondere Übereinkunft zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen handelt, und der Regierung des Entsendestaats vereinbart.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 AUSLGRDBESSTBEFRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 AUSLGRDBESSTBEFRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.