§ 16 – Verordnungsermächtigungen

AUSLPFLVG_2024 · Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(1)Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen über 1.den Inhalt des Versicherungsnachweises, auch unter Abweichung von § 13,
2.die Prüfung des Versicherungsnachweises und
3.die beim Fehlen des Versicherungsnachweises erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
(2)Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland, zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Europäischen Rates oder der Europäischen Kommission kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für Fahrzeuge, die im Inland keinen regelmäßigen oder gewöhnlichen Standort haben, allgemeine Ausnahmen genehmigen 1.von dem Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge (§ 3),
2.von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1,
3.von den Folgen eines fehlenden Versicherungsnachweises (§ 14),
4.von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 über den Inhalt des Versicherungsnachweises.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 AUSLPFLVG_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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