§ 5 – Grenzversicherung

AUSLPFLVG_2024 · Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(1)Eine Grenzversicherung muss den für die Versicherung von Fahrzeugen mit gewöhnlichem oder regelmäßigem Standort im Inland geltenden Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes, einschließlich der Mindestversicherungssummen, entsprechen.
(2)Auf die Grenzversicherung sind die §§ 3, 3a, 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 5b Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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