§ 100

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Ein aus der Regelung einer Auslandsschuld, die keine Valutaverpflichtung im Sinne des § 10 des D-Markbilanzgesetzes ist, sich ergebender Gewinn unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. Das gilt nicht, soweit dieser Gewinn auf Zinsverpflichtungen entfällt, die nach dem 21. Juni 1948 entstanden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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