§ 117

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Das Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 gemäß seinem Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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