§ 26

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Auf die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen über eine Schuld, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (ii) des Abkommens), sind die §§ 13 bis 16, 18 bis 20, 24 und 25 entsprechend anzuwenden. Im übrigen bleibt § 1061 der Zivilprozeßordnung unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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