§ 73

AUSLSCHULDABKAG · Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

(1)Soweit im Falle des § 57 Abs. 2 die weitere Hypothek die in § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmte Höhe nicht erreicht und der Gläubiger wegen des fälligen Unterschiedsbetrages keine Befriedigung erlangen kann, sind dem Schuldner auf Antrag des Gläubigers Vorauszahlungen auf seinen Entschädigungsanspruch zu gewähren.
(2)Soweit dem Schuldner im Falle des Absatzes 1 ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht, ist ihm auf Verlangen des Gläubigers der erforderliche Betrag von dem Land, in dem das Grundstück belegen ist, als Darlehen zu gewähren. Über die Gewährung des Darlehens entscheidet die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das belastete Grundstück belegen ist; sie setzt auch die Darlehensbedingungen fest.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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