§ 2 – Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen

AUSLVZV_1995 · Verordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags

Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt: 1.Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch a)Art und Dauer der Verwendung,
b)Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten,
c)Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,
d)erhebliche, potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,
e)besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,
f)extreme Klimabelastungen;
2.Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch a)Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien,
b)minenverseuchtes Gebiet,
c)Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
d)bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;
3.Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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