§ 51 – Nachträgliche Anerkennung

AUSLWBG · Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1)Auslandsbonds, die nach § 50 Abs. 1 oder nach § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos geworden sind, können nach näherer Vorschrift des Absatzes 2 nachträglich zur Anerkennung angemeldet werden, wenn die Anmeldeberechtigten die in den §§ 21, 37 bezeichneten Fristen ohne eigenes Verschulden versäumt haben; ein Feststellungsbescheid kann nicht beansprucht werden.
(2)Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung nach Absatz 1 beansprucht wird, ist bei der Prüfstelle anzumelden. Die Anmeldung ist in jedem Fall der Kammer für Wertpapierbereinigung vorzulegen. Der Auslandsbond darf nur anerkannt werden, wenn die Ablehnung der Anerkennung auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Ausstellers eine außerordentliche Härte gegenüber dem Eigentümer des Bonds darstellen würde; die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche nach § 52 geltend zu machen, steht für sich allein der Annahme einer außerordentlichen Härte nicht entgegen. Die Anerkennung ist unzulässig, sobald die Rechte, die zur Sicherung der Ansprüche aus dem Auslandsbond begründet worden sind, nach §§ 59 bis 61 freigegeben worden sind. Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren sowie die Anerkennung gelten im übrigen die bei rechtzeitiger Anmeldung anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.
(3)Ist ein nachträglich angemeldeter Auslandsbond rechtskräftig anerkannt worden, so gelten die in § 50 Abs. 1, 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsfolgen für diesen Auslandsbond als nicht eingetreten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 51 AUSLWBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 51 AUSLWBG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.