§ 7 – Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten

AUSLWBG · Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

(1)Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstücke) beansprucht wird, sind bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (§ 8) anzumelden.
(2)Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 21 bis 36.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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