§ 1 – Selbständige Anmeldung

AUSLWBGDV_12 · Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Selbständige Anmeldung von Zinsscheinen)

Zinsscheine, die zu den im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung vom 16. August 1954 - Bundesgesetzblatt I S. 267 -) aufgeführten Arten von Auslandsbonds ausgestellt worden sind, können selbständig zur Anerkennung angemeldet werden; ein Feststellungsbescheid (§ 4 des Gesetzes) kann nicht beansprucht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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