§ 3 – Erhebung der Verwaltungsabgabe

AUSLWBGDV_13 · Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)

(1)Über die nach den §§ 1, 2 zu entrichtenden Beträge erläßt das Amt für Wertpapierbereinigung gegen die Aussteller einen Zahlungsbescheid. Für die Zustellung des Zahlungsbescheides gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(2)Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zahlungsbescheides an die Bundeshauptkasse zu leisten. Ein Drittel der entrichteten Beträge ist von der Bundeshauptkasse unverzüglich an das Land abzuführen, in dem der Aussteller seinen Sitz hat.
(3)Die von den Ausstellern zu entrichtenden Beträge werden auf Antrag des Amtes für Wertpapierbereinigung durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung und ihrer Nebengesetze beigetrieben.
(4)Den Ausstellern stehen gegen den Zahlungsbescheid Rechtsmittel nach den Vorschriften über das Berufungsverfahren der Abgabenordnung zu. Über den Einspruch entscheidet das Amt für Wertpapierbereinigung. Die Zuständigkeit der Finanzgerichte bestimmt sich nach dem Sitz der Aussteller.
(5)Die allgemeinen Vorschriften des Zweiten Teiles der Abgabenordnung gelten sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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