§ 1 – Festsetzung eines späteren Stichtags

AUSLWBGDV_7 · Siebente Durchführungsverordnung (Stichtag) zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

Der Stichtag für die im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 -) aufgeführten Arten von Auslandsbonds wird auf den 1. September 1953 festgesetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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