§ 9 – Maßgebliche Dienstbezüge

AUSLZUSCHLV_2025 · Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind: 1.das Grundgehalt,
2.Familienzuschlag bis zur Stufe 1,
3.Amts- und Stellenzulagen sowie
4.der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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