§ 3

AUSLZUSTV · Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

Für Versorgungsberechtigte, die im Ausland keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen mehrfachen Wohnsitz in verschiedenen Staaten haben, bleibt das Versorgungsamt zuständig, das zuerst Versorgung nach den §§ 64 bis 64f des Bundesversorgungsgesetzes erbracht hat. Ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, bleibt von den in § 1 aufgeführten Versorgungsämtern das Versorgungsamt zuständig, bei dem der Antrag auf Versorgung eingegangen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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