Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland
AUSLZUSTV_2024 · 9 Normen
- § 1Regelungsgegenstand
- § 2Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Geschädigte
- § 3Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Angehörige, Hinterbliebene, Nahestehende und weitere Berechtigte
- § 4Übergangsregelung
- § 5Evaluation
- § 6Inkrafttreten
- Anlage I(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.