§ 1 – Antragsverfahren

AUSWERLV · Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung

(1)Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Auswandererberatung muss enthalten: 1.personenbezogene Daten des Antragstellers: a)Familienname,
b)Geburtsname,
c)Vornamen,
d)Geschlecht,
e)Geburtsdatum,
f)Geburtsort,
g)Staatsangehörigkeit,
h)Beruf,
i)Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
j)Telekommunikationsdaten;
2.geschäftsbezogene Daten: a)Anschrift der Hauptniederlassung,
b)Anschrift jeder Zweigniederlassung.
(2)Für den Antrag ist das Muster nach der Anlage zu verwenden.
(3)Soweit es im Einzelfall zur Beurteilung der Zuverlässigkeit oder Sachkunde eines Antragstellers erforderlich ist, kann das Bundesverwaltungsamt nachträglich zum Antrag verlangen, dass ihm über die nach den folgenden Bestimmungen vorgeschriebenen Unterlagen hinaus weitere bestimmte Unterlagen vorgelegt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 AUSWERLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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