§ 1 – Gebührenerhebung

AUSWGEBV · Verordnung über die im Auswandererberatungsgenehmigungsverfahren zu erhebenden Gebühren und Auslagen

(1)Für die Genehmigung der Auswandererberatung wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben.
(2)Die Entscheidung über Anträge von Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und anderer anerkannter gemeinnütziger Einrichtungen ist gebührenfrei. Auslagen werden in diesen Fällen nicht erhoben.
(3)§ 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 AUSWGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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