§ 14 – Prüfungsbereich Kundendienstprozesse

AUTOKFLAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

(1)Im Prüfungsbereich Kundendienstprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.komplexe Aufgaben des Kundendienstes unter Einbeziehung betrieblicher Marketingaktivitäten zu bearbeiten,
2.die Vorgehensweise zu begründen,
3.Problemlösungen zu erarbeiten,
4.Hintergründe und Schnittstellen zu anderen Arbeitsbereichen zu erläutern und
5.Ergebnisse zu bewerten.
(2)Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(3)Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt. Der Prüfling soll die Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln. Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet.
(4)Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 AUTOKFLAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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